Satzung

Förderverein für das Moers Festival mit Sitz in Moers

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “ moersfriends“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Moers.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Moers Festivals und seine Verankerung im Bewusstsein der Moerser Bevölkerung. Außerdem fördert der Verein die Einbindung des Moers Festivals in die Moerser Stadtgesellschaft, die Bildungslandschaft und die Wirtschaft. Die Verbindung zu den Kulturschaffenden in Moers und darüber hinaus zu pflegen, ist ein weiteres Ziel des Vereins.
Dabei ist es dem Verein ein besonderes Anliegen, ein vielgestaltiges kulturelles und künstlerisches Programmangebot sicherzustellen, sowie die Einwerbung von Sach- und Finanzspenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Freunde des Schlosstheaters e.V.“ mit Sitz in Moers, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Im Fall des Zusammenschlusses mit einem anderen gemeinnützigen Verein mit vergleichbaren Förderzwecken bleibt das Vermögen dem neuen Verein erhalten.

Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss trifft der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er errechnet sich aus einem monatlichen Beitrag, der ab Beginn der Mitgliedschaft im Voraus erhoben wird. Der Jahresbeitrag wird am 1.1. eines jeden Jahres fällig oder erstmalig mit Anmeldung. Personen, die sich besonders um das Moers Festival verdient gemacht haben, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss oder durch einen mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung die kostenlose Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in.

(2) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins sind je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied dem Kreis der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden angehören muss.

Rechtsgeschäfte ab einer Höhe von 5.000 € bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Vorsitzenden oder

stellvertretenden Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte ab einer Höhe von 10.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder an einer Vorstandssitzung teilnehmen. Die Sitzungen können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch online, z.B. als Videokonferenz, durchgeführt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sich als Block zur Wahl stellen und als solcher in einem Wahlgang gewählt werden.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(4) Scheidet mehr als ein Mitglied des Vorstandes aus, ist die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die verantwortliche Führung der Geschäfte, soweit sie in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere die Einberufung und Leitung der Versammlung aller Vereinsorgane sowie die Festsetzung der Tagesordnung.
Dem Vorstand obliegt die allgemeine Vereinsleitung, die Verwahrung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und weiteren bis zu 15 Mitgliedern, die vom Vorstand kooptiert werden.

(2) Im Beirat sollen möglichst alle gesellschaftlich relevanten Gruppen, wie Kulturschaffende, Wirtschaft, Politik und Vertreter der Bildungseinrichtungen, vertreten sein.

Als geborenes Beiratsmitglied gehört dem Beirat außerdem der/die jeweilige Bürgermeister(in) der Stadt Moers, der/die künstlerisch Leiter(in) des moersfestivals

und der/die Geschäftsführer(in) der Moers Kultur GmbH an.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter drei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats gilt § 13 der Satzung entsprechend.

§ 12 Zuständigkeit des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und Empfehlungen an den Vorstand auszusprechen.

§ 13 Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch per Videokonferenz stattfinden. Bei einer Durchführung als Videokonferenz ist eine geeignete überprüfbare Methode für Abstimmungen einzusetzen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder (Videokonferenz) gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde

(3) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder durch E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung unter Mitteilung der Tagesordnung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung abgesandt werden.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung stehen folgende Aufgaben zu:
• Wahl und Entlastung des Vorstandes gem. § 8
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gem. § 5
• Festsetzung und Änderung der Satzung
• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit anderen eingetragenen Vereinen mit vergleichbaren Vereinszwecken
• Änderung des Vereinszwecks.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit.

(3) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks, des Zusammenschlusses mit anderen Vereinen und der Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Ablauf der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, von einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer. Ist dieser abwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter(in) einen Protokollführer unter den Anwesenden.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§16 Kassen- und Rechnungsführung

Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung jährlich zu bestellenden zwei Kassenprüfern. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind unter Angabe des Ortes und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Moers, den 17.12.2020

geändert am 31.3.2021